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FSK und Jugendschutz

Bei einem Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen muss folgendes beachtet werden:

  1. FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft)
    An Kinovorführungen dürfen Kinder und Jugendliche nur teilnehmen, wenn die Filme eine Jugendfreigabe für ihre Altersgruppe haben.
    Ausnahme: 6 bis 12 Jährige dürfen in Begleitung von Personensorgeberechtigten [Eltern] oder einer erziehungsbeauftragten Person auch teilnehmen, wenn der Film erst ab 12 Jahren freigegeben ist.
  2. Kinder unter 6 Jahren dürfen an Kinovorführungen nur in Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten teilnehmen.
  3. Zeitliche Beschränkungen
    • Wenn die Vorführungen nach 20 Uhr enden, dürfen Personen unter 14 Jahren nicht teilnehmen.
    • Wenn die Vorführungen nach 22 Uhr enden, dürfen Personen unter 16 Jahren nicht teilnehmen.
    • Wenn die Filmvorführungen nach 24 Uhr enden, dürfen Personen unter 18 Jahren nicht teilnehmen.
    Ausnahme: Wenn die Kinder oder Jugendlichen von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet werden, müssen die Zeitgrenzen nicht beachtet werden.
    Bitte beachten: Für die Länge der Filmvorführung zählt nicht nur die Filmlänge sondern auch ein Vorprogramm von ca. 20 Minuten.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Zweifelsfall das Alter mittels eines Ausweises überprüfen und erziehungsbeauftragte Personen auf Verlangen ihre Berechtigung darlegen müssen.

Auszug Jugendschutzgesetz (JuSchG) – Bekanntmachung der Vorschriften im Sinne des § 3 JuSchG für Filmtheater und andere Veranstaltungen für die öffentliche Filmvorführung. (PDF)

"Mit der Familie ins Kino" - Leitfaden für Eltern (PDF)


Weiterführende Informationen unter www.fsk.de

Filmbesprechungen, Unterrichtsvorschläge und Altersempfehlungen: filmpädagogische Online-Portal kinofenster.de